
Artikel 22
Grenzen und Sicherung der Menschenrechte
- Kein Strafgesetz hat rückwirkende Kraft, es sei denn, daß es für den Täter günstiger ist, als das zur Zeit der Tat in Geltung gewesene Strafgesetz.
- Niemand darf für Handlungen oder Unterlassungen leiden oder strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, die ihm nicht persönlich zur Last fallen.
- Niemand kann wegen derselben Tat mehr als einmal bestraft werden.