
Artikel 57
Erziehung, Bildung und Denkmalschutz
- Der Religionsunterricht ist ordentliches Lehrfach. Der Lehrer ist im Religionsunterricht unbeschadet des staatlichen Aufsichtsrechts an die Lehren und die Ordnungen seiner Kirche oder Religionsgemeinschaft gebunden.
- Diese Bestimmungen sind sinngemäß auf die Weltanschauungsgemeinschaften anzuwenden.